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Partner ohne Rechte?

Derzeit gibt es in Österreich rund 300.000 Paare, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft der klassischen Ehe vorziehen. Im Gesetz ist die Lebensgemeinschaft nicht definiert. Die Höchstgerichte definieren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als eine Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft, bei der das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder auch gänzlich fehlen kann. Eine umfassende Lebensgemeinschaft kann ebenso formlos eingegangen wie aufgelöst werden.

Für Lebensgefährten ergeben sich daraus keinerlei Pflichten, allerdings können sie auch kaum Rechte aus der Lebensgemeinschaft ableiten.





Vorsehen statt Nachsehen!

Zur Absicherung bei gemeinsamen Wohnen, Anschaffungen, Investitionen, allfälliger Unterhaltszahlungen, möglicher Erbansprüche u.v.m. ist daher jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten dringend anzuraten. Wir beraten Sie zu bestehenden Problemen und zur vertraglichen Absicherung Ihrer Interessen während der Dauer einer Lebensgemeinschaft und für den Fall der Auflösung. Damit rechtliche Unsicherheiten Ihre Partnerschaft nicht belasten und Rechtsstreit im Fall der Trennung vermieden wird. Wir vertreten Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Abgeltungs- und Rückforderungsansprüchen nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.